In der Energieeinsparverordnung (EnEV) werden verschiedene Verfahren angeboten, auf Grundlage welcher der Energieverbrauch von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden berechnet werden kann. Die zugelassene Anwendung dieser Verfahren hängt unter anderem davon ab, ob ein Neubau oder eine Änderung im Bestand vorliegt. Für letzteren Fall wurde zur Klärung der Unterschiede zwischen einer reinen Nutzungsänderung und einer baulichen Änderung im Teil 14 der Auslegungsfragen zur EnEV folgender Leitsatz veröffentlicht:
Reine Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter §9 [Anm. d. Red.: „Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden“]. Bei baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind die Anforderungen des §9 Abs. 1 Satz 1 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ dürfen die Anforderungen durch Anwendung der „140-Prozent-Regel“ (§9 Abs. 1 Satz 2) erfüllt werden.
An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV demnach keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die Nutzung auf ein „normale“ Raumtemperaturen gebracht werden.
Werden Außenbauteile verändert, darf dies generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung jedoch einen Umbau mit Veränderungen von mehr als 10 Flächenprozent der entsprechenden Außenbauteile, müssen entweder die Anforderungen des Bauteilverfahrens (Anlage 3) eingehalten oder es kann gleich der lange Weg über das Referenzgebäude mit Betrachtung von Primärenergiebedarf gegangen werden. Beim langen Weg gilt, dass die Grenzwerte des Referenzgebäudes nur um maximal 40% überschritten werden dürfen.
Wird ein Gebäude beim Umbau um eine klimatisierte (beheizt oder gekühlt) Fläche um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert, ist auch hier der Nachweis der energetischen Qualität der einzelnen Bauteile nach dem Bauteilverfahren ausreichend.
Werden Außenbauteile verändert, darf dies generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung jedoch einen Umbau mit Veränderungen von mehr als 10 Flächenprozent der entsprechenden Außenbauteile, müssen entweder die Anforderungen des Bauteilverfahrens (Anlage 3) eingehalten oder es kann gleich der lange Weg über das Referenzgebäude mit Betrachtung von Primärenergiebedarf gegangen werden. Beim langen Weg gilt, dass die Grenzwerte des Referenzgebäudes nur um maximal 40% überschritten werden dürfen.
Wird ein Gebäude beim Umbau um eine klimatisierte (beheizt oder gekühlt) Fläche um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert, ist auch hier der Nachweis der energetischen Qualität der einzelnen Bauteile nach dem Bauteilverfahren ausreichend.
Gelten die oben gemachten Aussagen auch noch genauso in Bezug auf die aktuelle zur Zeit gültige ENEV (2019)?