Ein Bauprojekt ist eine langwierige und kostspielige Angelegenheit, die auch mit der Fertigstellung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sein muss. Nachdem die Arbeit der teilnehmenden Unternehmen abgenommen wurde, beginnt für den Bauherrn die Gewährleistungsfrist. Diese dauert bei Gebäuden 5 Jahre für BGB-Verträge und 4 Jahre, wenn ein Vertrag nach VOB vereinbart wurde. Während dieser Zeit können vorher nicht bemerkte oder zum Abnahmezeitpunkt noch nicht aufgetretene Mängel für den Bauherren hohe Kosten verursachen. Über die gesetzlich geregelte Gewährleistung sind diese jedoch abgesichert. Doch wie kann der Bauherr sich dagegen sichern, dass beteiligte Handwerksunternehmen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen?
Werkverträge mit Bauunternehmen, die als Auftragnehmer an Bauprojekten beteiligt sind, umfassen standardmäßig eine Klausel zur Sachmängelhaftung. Diese besagt, dass das ausführende Unternehmen Arbeitsmängel, die während der Gewährleistungsphase festgestellt werden, selbst beheben muss. Die Kosten für die Ausbesserungsarbeiten trägt stets der Unternehmer im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht, der er innerhalb von vernünftig gesetzten Fristen nachkommen muss. Es kommt allerdings immer häufiger vor, dass Handwerksfirmen während der Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen und ihrer Verpflichtung nicht mehr nachkommen können. Die Kosten für die Beseitigung der Mängel müsste dann der Bauherr ohne entsprechende Absicherung selbst tragen.
Deshalb kann ein Bauherr von an Bauprojekten beteiligten Handwerksunternehmen den Abschluss einer nach Möglichkeit unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft verlangen. Die Bürgschaftssumme wird dem Bauherren zur Verfügung gestellt, falls der Auftragnehmer während der Gewährleistungsphase insolvent und damit handlungsunfähig wird. Mit diesen Geldmitteln kann der Bauherr ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel beauftragen ohne seine eigene Finanzlage zu belasten.
Es gibt zwei Möglichkeiten eine Gewährleistungsbürgschaft abzuschließen:
- über ein Bankinstitut als Avalkredit oder
- in Form einer Kautionsversicherung über ein Versicherungsunternehmen
Für den Bauherren ist es egal ob der Bürgschaftsgeber einer Versicherung oder ein Kreditinstitut ist. Banken benötigen jedoch für den Abschluss einer Bürgschaft Sicherheiten. Da diese gar der Höhe der Bürgschaftssumme entsprechen können, kann eine Bankbürgschaft zu einem kostspieligen Unterfangen werden. Bauherren können Bauunternehmen daher die Möglichkeit geben, die Gewährleistungsbürgschaft als Kautionsversicherung abzuschließen. Diese erfordern in der Regel niedrigere Sicherheiten.
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Gerichtsurteil, das für den Unternehmer richtig teuer werden kann. Hier geht es um das Prognoserisiko bei der Beseitigung von Baumängeln, das beim Unternehmer liegt. Da ein privater Bauherr die fachlich korrekten Anforderungen einer solchen Beseitigung kaum einschätzen kann, ist ein Sachverständiger für ihn eine gute Hilfe. Sollte dieser allerdings falsche bzw. zu weit gehende Mängelbeseitigungsvorgaben machen, die über die eigentlich notwendigen Arbeiten hinausgehen, muss auch hierfür der Unternehmer gerade stehen, solange die Grenzen der Erforderlichkeit nicht unzumutbar überschritten wurden.
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