Viel wurde bisher über die Pläne der Bundesregierung spekuliert und gezetert, in denen es darum gehen soll, den Hausbesitzer zum Dämmen von seinen Haus zwingen zu wollen. Doch wie soll dieser Dämmzwang in der Realität ausgeführt und kontrolliert werden und wie kann der Hausbesitzer sich von vornherein von der finanziellen Bürde der Sanierung befreien. Immerhin wird bei Nichtbefolgen mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro gedroht. Im Folgenden gebe ich ein paar Hinweise zu den Rechten von Hausbesitzern für den Fall, dass man nicht der Meinung der Bundesregierung ist.
Damit man mich nicht als Gegner von Wärmedämmung und Energiesparen abstempelt, will ich am Anfang noch eines klarstellen: die aktuelle Panikmache der Medien in Bezug auf Wärmedämmung und damit einher gehenden Schäden an Gebäuden, wie zum Beispiel in der NDR-Ausstrahlung „Wahnsinn Wärmedämmung“ oder in Artikeln in ansonsten seriösen und anerkannten Zeitungen wie FAZ, Welt und Zeit beschreiben überwiegend Einzelfälle oder proklamieren wissenschaftlich nicht haltbare Halbwahrheiten. Wird Wärmedämmung fachlich korrekt geplant und verarbeitet, ist sie immer noch die Grundlage für ein Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch und kann sich auch ästhetisch sehen lassen.
Die gute Nachricht für den Hauseigentümer aber vorneweg: Nicht jeder kann trotz der geltenden Gesetzeslage zum Dämmen gezwungen werden. Bestimmte Voraussetzung müssen erfüllt sein.
Eine Voraussetzung für ein Umgehen des Dämmzwangs ist, dass man an seinem Haus bauliche Veränderungen vornehmen möchte. Nur bei einer Instandsetzung oder Veränderung von mehr als 10% einer Bauteilfläche muss hier auch energetisch nachgebessert werden. Und auch die gesetzlich in der Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits verankerte Pflicht zur Dämmung von obersten Geschossdecken gilt nicht für Holzbalkendecken, sondern nur für Massivdecken die vor 1969 eingebaut wurden, da diese nicht einmal die Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 einhalten. Genauso befreit sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese bereits seit 2002 selbst bewohnen.
Ein weiterer Punkt, der es möglich macht die Dämmpflicht zu umgehen, ist die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme. Hier geht man im Allgemeinen von der Notwendigkeit einer Amortisierung der Kosten innerhalb von einer Zeit aus, die weit unter der Lebensdauer des betroffenen Bauteiles liegt. Doch leider erfüllen in vielen Fällen nur kostengünstige Maßnahmen wie die Dämmung von Rohrleitungen oder eben die Dämmung der obersten Geschossdecke eines Hauses dieses Kriterium.
Will man kein Bußgeld riskieren, sollte man sich um eine offizielle Befreiung von der Dämmpflicht nach § 25 EnEV bemühen. Helfen können hierbei Ingenieure, Architekten, Handwerker oder Energieberater, die von den Kreisbaubehörden empfohlen werden. Solch ein Vorgehen ist aber leider nicht kostenlos. Doch auch wenn man keine offizielle Erlaubnis einholt, muss man ein Bußgeld nicht fürchten. Die Behörden kontrollieren die Einhaltung der Regeln bisher nur in Einzelfällen, da ihnen schlicht das Personal für mehr fehlt.
Interessant ist auch das juristische Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, wenn Letzterer die oberste Geschossdecke trotz gesetzlicher Vorschrift nicht dämmen lässt. Der Mieter kann dann sein Recht auf eine angemessene Heizkostenabrechnung geltend machen und muss unnötig hohe Betriebskosten nicht mit tragen. In solchen Fällen kann es dann auch vorkommen, dass die Behörden aktiv werden, wenn von Seiten des Mieters Beschwerden eingehen.
Wer sein Haus aber vernünftigerweise dämmen möchte, sollte die Arbeiten auch von professioneller Hand ausführen lassen. Ein Handwerker wird dann auch eine Bescheinigung über die ausgeführten Arbeiten ausstellen, die den Behörden auf Anfrage innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Arbeiten vorzuweisen sind.
Damit man mich nicht als Gegner von Wärmedämmung und Energiesparen abstempelt, will ich am Anfang noch eines klarstellen: die aktuelle Panikmache der Medien in Bezug auf Wärmedämmung und damit einher gehenden Schäden an Gebäuden, wie zum Beispiel in der NDR-Ausstrahlung „Wahnsinn Wärmedämmung“ oder in Artikeln in ansonsten seriösen und anerkannten Zeitungen wie FAZ, Welt und Zeit beschreiben überwiegend Einzelfälle oder proklamieren wissenschaftlich nicht haltbare Halbwahrheiten. Wird Wärmedämmung fachlich korrekt geplant und verarbeitet, ist sie immer noch die Grundlage für ein Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch und kann sich auch ästhetisch sehen lassen.
Die gute Nachricht für den Hauseigentümer aber vorneweg: Nicht jeder kann trotz der geltenden Gesetzeslage zum Dämmen gezwungen werden. Bestimmte Voraussetzung müssen erfüllt sein.
Eine Voraussetzung für ein Umgehen des Dämmzwangs ist, dass man an seinem Haus bauliche Veränderungen vornehmen möchte. Nur bei einer Instandsetzung oder Veränderung von mehr als 10% einer Bauteilfläche muss hier auch energetisch nachgebessert werden. Und auch die gesetzlich in der Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits verankerte Pflicht zur Dämmung von obersten Geschossdecken gilt nicht für Holzbalkendecken, sondern nur für Massivdecken die vor 1969 eingebaut wurden, da diese nicht einmal die Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 einhalten. Genauso befreit sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese bereits seit 2002 selbst bewohnen.
Ein weiterer Punkt, der es möglich macht die Dämmpflicht zu umgehen, ist die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme. Hier geht man im Allgemeinen von der Notwendigkeit einer Amortisierung der Kosten innerhalb von einer Zeit aus, die weit unter der Lebensdauer des betroffenen Bauteiles liegt. Doch leider erfüllen in vielen Fällen nur kostengünstige Maßnahmen wie die Dämmung von Rohrleitungen oder eben die Dämmung der obersten Geschossdecke eines Hauses dieses Kriterium.
Will man kein Bußgeld riskieren, sollte man sich um eine offizielle Befreiung von der Dämmpflicht nach § 25 EnEV bemühen. Helfen können hierbei Ingenieure, Architekten, Handwerker oder Energieberater, die von den Kreisbaubehörden empfohlen werden. Solch ein Vorgehen ist aber leider nicht kostenlos. Doch auch wenn man keine offizielle Erlaubnis einholt, muss man ein Bußgeld nicht fürchten. Die Behörden kontrollieren die Einhaltung der Regeln bisher nur in Einzelfällen, da ihnen schlicht das Personal für mehr fehlt.
Interessant ist auch das juristische Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, wenn Letzterer die oberste Geschossdecke trotz gesetzlicher Vorschrift nicht dämmen lässt. Der Mieter kann dann sein Recht auf eine angemessene Heizkostenabrechnung geltend machen und muss unnötig hohe Betriebskosten nicht mit tragen. In solchen Fällen kann es dann auch vorkommen, dass die Behörden aktiv werden, wenn von Seiten des Mieters Beschwerden eingehen.
Wer sein Haus aber vernünftigerweise dämmen möchte, sollte die Arbeiten auch von professioneller Hand ausführen lassen. Ein Handwerker wird dann auch eine Bescheinigung über die ausgeführten Arbeiten ausstellen, die den Behörden auf Anfrage innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Arbeiten vorzuweisen sind.
Zwei Fragen zu dem Beitrag:
– Laut EnEV ist man zwar in bestimmten Fällen verpflichtet, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Aus § 27 der EnEV (Ordnungswidrigkeiten) kann ich aber nicht herauslesen, dass das Nichtdurchführen der Dämmung ein Bußgeld zur Folge haben kann. Ist die Dämmpflicht ein zahnloser Tiger oder hab ich da irgendwas überlesen?
– Umgekehrt kann ich nigends in der EnEV lesen, dass nur Massiv- und keine Holzbalkendecken gedämmt werden müssen. Oder kann man generell davon ausgehen, dass Holzbalkendecken den Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108 (R ≥ 1,20 m²K/W) erfüllen?
Die EnEV irritiert mich auch deshalb ein wenig, weil man ja in den Leitmedien eine vielzahl von alarmistischen Beiträgen findet, die auf die Details nicht eingehen und generell meinen, dass außer der Omi in ihrem kleinen Häuschen jeder dämmverweigerne Hausbesitzer bald 50.000 Euro los ist…
Zu Frage 1:
Die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 27 EnEV umfasst nicht die Nachrüstungsverpflichtung gemäß § 10 EnEV.
Ein Bußgeld kann somit bei Dämmverweigerung in diesem Fall nicht ausgesprochen werden. Wird der Verstoß bekannt, kann die zuständige Baubehörde allerdings die Umsetzung einfordern, da die EnEv ja gültiges Bundesrecht ist. Wird gegen diese Aufforderung zur Umsetzung verstoßen, kann auch ein Bußgeld verhängt werden.
Bis dahin gilt: Wo kein Kläger da kein Richter.
Zu Frage 2:
In der Staffel 15 der Auslegungsfragen des DIBt zur EnEV wird genau beschrieben, wann die Nachrüstungsverpflichtung greift. Eine oberste Geschossdecke ist demnach dann nicht nachzurüsten, wenn sie mindestens dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 2:2003-07 entspricht. Davon kann gemäß DIBt-Auslegung bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden. Folglich wird kaum eine oberste Geschossdecke unter die Nachrüstungsverpflichtung gemäß § 10 EnEv fallen.
Was allerdings auch klar gesagt werden muss: Die Dämmung einer obersten Geschossdecke lohnt sich in vielen Fällen auch, obwohl es die EnEV vieleicht nicht direkt fordert. Diese Dämm-Maßnahme ist einfach umzusetzen (und in diesem Fall kann das jeder Hausbesitzer zur Not auch selbst) und die Energieeinsparung ist durchaus signifikant. Sehr grob gerechnet: Die Einsparung in Liter Öl pro Jahr für eine Dämmmaßnahme ist ungefähr 6,6 x (U_vorher – U_nachher) x Fläche
Der Fachplaner rechnet die Wirtschaftlichkeit natürlich etwas genauer 🙂
Ach ja: Die 50.000 EUR Geldbuße ist übrigens eine „bis zu“-Bestimmung. Wenn man sich also nicht gerade extrem dämlich anstellt, wird wohl kein Bauamt direkt mit der 50.000 EUR-Keule kommen.
Vielen Dank für die qualifizierte Antwort!
Guten Tag,
ich muss jetzt mal dumm fragen: kann man nach DIBt-Auslegung einfach davon ausgehen, dass der Mindestwärmeschutz erfüllt ist (einfach nur, weil es eine alte Holzbalkendecke ist) oder muss man das im Zweigelsfall nachweisen können?
Und wo entnehmen Sie, dass eine Geld-Strafe bei z. B. Nicht-Nachrüsten der oberen Geschossdecke erst auf einen zukommt, wenn man sich nach amtlicher Aufforderung weigert und nicht schon, falls jemandem auffällt, dass es nicht gemacht ist?
Quellen dazu wären toll, vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Puha, das Thema ist ja nun schon 10 Jahre alt. Ich muss gestehen, dass ich gar nicht auf dem Laufenden bin in Bezug auf die aktuellen Regelungen. Weiß sonst jemand was dazu?
Hallo,
ich bin 72 Jahre alt und und meine Hausfassade müsste wohl
um etwas mehr mehr als 10 % nachgearbeitet werden. Das wäre
auch finanziell machbar. Eine komplett neue Isolierfasade
aber nicht. Gibt es eine Möglichkeit die 10% Regelung
zu umgebenen oder muss ich meine Fassade vergammeln lassen
mfG Paul
wa
Naja… wo kein Kläger, da kein Richter.
Allerdings könnten sich ein Verkauf des Hauses bzw. das Erstellen eines Energieausweises komplizierter erweisen als sonst.
Hallo,
kann ich um die 10% Regelung zu umgehen, die Fassade in Etappen sanieren?
mfg
Peter
Für so einen Plan kommt am ehesten auf das Wohlwollen des Bauamtes an…
Hier sollte sich man mal mit dem renommierten Architekt Konrad Fischer auseinander setzen und nicht von Halbwahrheiten sprechen. Herr Fischer zeigt ganz klar mit Fakten auf was hier mit diesem Dämmwahn los ist.
Außerdem kann durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung durch ein Gutachten zu 99. % der Fälle der Zwang verhindert werden.
Tja, es gibt leider Menschen, die den „Fakten“ des Herrn Fischer glauben und meinen, die Gesetze der Physik außer Kraft setzen zu können.
In ihrem letzten Satz gebe ich Ihnen allerdings gerne Recht. Auch wenn wir über die Zahl diskutieren können.