Schäden an der Gebäudetechnik sind immer ein Übel, insbesondere wenn es sich um versteckte oder eingebaute Komponenten handelt. Bei fehlerhaft verlegten elektrischen Leitungen kann es beispielsweise zu Kurzschlüssen und nachfolgenden Bränden kommen oder auch zu Beschädigungen durch Bohren bei falscher Leitungsführung. Unter anderem zur Vermeidung von Schäden an elektrischen Anlagen in Wohngebäuden wurde darum Ende 2007 eine neue Fassung von DIN 18015-3 veröffentlicht. Sie behandelt die Leitungsführung nicht sichtbar verlegter Leitungen und Kabel sowie Schalter und Steckdosen von elektrischen Anlagen. Hiermit sollen Probleme bei späteren Montagearbeiten vermieden werden.
Die wesentliche Aussage von DIN 18015-3 ist dabei wohl, dass verdeckte Leitungen nur senkrecht oder waagerecht verlegt werden dürfen, wenn sie sich in einer Wand befinden. Außerdem gelten für sie festgelegte Installationszonen, wodurch die Gefahr beschädigter Leitungen sinken soll, wenn man ein Loch in eine Wand bohrt. Sichtbare Betriebsmittel, wie zum Beispiel Schalter und Steckdosen, dürfen darüber hinaus nur durch senkrecht geführte Leitungen angeschlossen werden, wenn sie außerhalb der Installationszonen angebracht sind. Weitere Informationen zum korrekten Verlegen von Leitungen gibt es zum Beispiel hier.
Die zuvor erwähnten Installationszonen werden DIN 18015-3 zufolge wie folgt definiert:
Werden Leitungen horizontal verlegt, soll deren Einbauposition zwischen 15 und 45 cm unter einer fertigen Deckenbekleidung und über einem fertigen Fußboden liegen. Die maximale Breite einer waagerechten Installationszone von 30 cm darf nicht überschritten werden. Müssen Leitungen an Wandecken, Türen oder Fenstern neben den Rohbaukanten vertikal verlegt werden, liegen das Vorzugsmaß zwischen 10 und 30 cm. Eine mittlere horizontale Installationszone zwischen 100 und 130 cm über dem Fertigfußboden ist dort für Arbeitsflächen beispielsweise in Küchen definiert. In einer senkrechten Installationszone darf also eine maximale Breite von 20 cm nicht überschritten werden.
Weitere Abschnitte von DIN 18015-3 beschäftigen sich mit der Führung von Leitungen auf, in und unter Decken. Hier sind Installationszonen mit einer Breite von 30 cm in einem Abstand von 20 cm parallel zu Wänden zu berücksichtigen. Um die Stabilität des Estrichs nicht zu gefährden, ist zu Installationszonen fremder Gewerke ebenso ein Abstand von 20 cm einzuhalten. Verlaufen Wände schräg, zum Beispiel auf dem Dachboden, können die in der Norm festgelegten Installationszonen für Wände einfach parallel zu den Bezugskanten verlaufen.
Auch wenn es standardisierte Installationszonen für die Leitungsführung gibt, so darf man dennoch nicht überall Leitungen verlegen. Grundsätzlich verboten ist die Verlegung auf Schornsteinwangen bzw. in Schornsteinzügen und in Lüftungskanälen. Ansonsten sollte man immer darauf achten, dass die verlegten Leitungen ausreichend Abstand zu warmen Rohrleitungen, Blitzschutzanlagen und Fernmeldeleitungen haben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang also wieder die Abstimmung von genutzten Installationszonen mit anderen Gewerken.
Zudem sind maximale Leitungslängen zu beachten, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer elektrischen Anlage sicherstellen zu können. Diese Vorgabe liegt zwar teilweise außerhalb von DIN 18015, ist aber im Sinne von kurzen Abschaltzeiten zum Schutz gegen elektrischen Schlag und zur Kontrolle des Spannungsabfalls in einem Stromkreis nicht unwesentlich. Letzterer ist in DIN 18015-1 für Verbraucheranlagen auf maximal 3% begrenzt.
ich hätte gerne gewußt, wenn alte Leitungen, die vorher Unterputz waren, jetzt nach Erneuerung Aufputz verlegt werden dürfen? Ich habe zwei erwachsene Söhne die behindert sind(Autisten)Die Kanäle können geöffnet werden. Die Wohnungsgesellschaft tat dies aus Kosten- und Zeitgründen. Die Wohnung stand seit März 2015 leer. Habe ich einen Anspruch darauf, dass die Leitungen wieder Unterputz verlegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Halder-Ulfik
Das ist weniger eine Frage an den Bauingenieur als an den Juristen…
Technisch gesehen spricht nichts gegen eine korrekt ausgeführte Aufputzverlegung. Ich denke (ohne das juristisch belegen zu können) nicht, dass Sie einen Anspruch auf eine Unterputzverlegung haben. Vielleicht gibt es aber die Möglichkeit der Umrüstung auf Kabelkanäle, die sich nicht ohne weiteres öffnen lassen? Hier kann ich mir allerdings nicht vorstellen, dass die Wohnungsgesellschaft die Kosten übernimmt.