Ich weiß nicht, ob es nur eine Folge meiner Berufswahl ist oder der Realität entspricht, aber die überwiegende Mehrheit der mir bekannte Bauvorhaben werden leider nicht so ausgeführt, wie dies ursprünglich vertraglich vereinbart wurde. Immerhin kostet Pfusch am Bau die Gemeinschaft etwa 1,4 Milliarden Euro im Jahr. Als Bauherr steht man dann erst einmal vor einem Scherbenhaufen, der nicht gerade überschaubar wirkt. Aber was dann? Was kann man als Geschädigter gegen schlechte Arbeit tun und wie geht man mit Pfusch am Bau überhaupt um? Die gute Nachricht vorweg: Ein Recht auf Nachbesserung gibt es fast immer.
Manchmal sind es undichte Fenster, manchmal Risse in verputzten Oberflächen, manchmal ein Versatz im Bodenbelag, manchmal laute Installationen, manchmal feuchte Stellen an Wand oder Boden, manchmal auch die Wahl minderwertiger Baustoffe. Die Liste der möglichen Verfehlungen seitens des Handwerkers bei der Ausführung seiner Arbeit ist lang (und ein paar der Ergebnisse können hier im Blog auch unter der Rubrik Kurioses bestaunt werden). Für den Bauherren bedeutet dies jedoch in jedem Fall ein Ärgernis, im schlimmsten Fall sogar die Unbewohnbarkeit seines neuen Eigenheimes.
Der Gesetzgeber räumt dem Bauherren in solchen Fällen jedoch weitreichende Rechte ein. So tritt nach Fertigstellung des Bauwerkes bzw. nach der Abnahme durch den Bauherren eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren in Kraft, in welcher mangelhaft ausgeführte Bauteile durch den verantwortlichen Bauunternehmer oder Handwerker ausgebessert werden müssen. Der Bauunternehmer bzw. Handwerker ist in dieser Zeit vom Bauherren schriftlich über den Mangel in Kenntnis zu setzen, wobei ihm mit dieser Mängelrüge eine angemessen Zeit zur Ausbesserung eingeräumt werden muss. Wird die Arbeit in dieser Frist nicht erledigt, kann der Bauherr einen zweiten Unternehmer damit beauftragen und dem säumigen Unternehmer die Kosten dafür in Rechnung stellen. Hierfür kann der Bauherr vom säumigen Unternehmer sogar einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten einer Mängelbeseitigung fordern.
So weit zur Theorie, die Praxis sieht leider aus. Hier stellt sich zu Beginn schon häufig die Frage nach dem korrekten Ansprechpartner, dem die Mängelrüge zugestellt werden soll. Es bleibt dabei dem Bauherren überlassen, die Verantwortlichen für eine mangelhafte Arbeit selber zu identifizieren. Dies ist insofern wichtig, als dass der Bauherr die Aufwandskosten für einen Besuch des Handwerkers auf der Baustelle erstatten muss, wenn sich herausstellt, dass dieser den Mangel nicht verursacht hat.
Einfacher gestaltet sich hingegen der Text der Mängelrüge unterhalb der Adresslinien. Es genügt nach Aussagen der Rechtsexperten der Arge Baurecht hierzu eine einfache Beschreibung des Mangels ohne detaillierte technische Angaben (oder Vermutungen) zur dessen Ursachen. Entdeckt man einen Riss in der Außenwand, muss man nicht spekulieren, ob dieser nun durch Setzungen des Bauwerkes oder durch Schwindspannungen entstanden ist. Es reicht aus dem Handwerker mitzuteilen, wo sich der Riss befindet und wie groß er (ungefähr) ist.
Bei der Fristsetzung beginnt das nächste Abenteuer für den geschundenen Bauherren. Wie lang ist ein „angemessener“ Zeitraum? Das herauszufinden, kann leider schon zu ernsten Missverständnissen zwischen Unternehmer und Bauherren führen. Daher sollte man als Bauherr zuerst versuchen, zusammen mit dem Unternehmer einen Zeitpunkt zu Mängelbeseitigung einvernehmlich festzulegen. Frei nach dem Motto „Erst Zuckerbrot, dann Peitsche“ kann der Zeitpunkt später immer noch in einer schriftlichen Mängelrüge festgehalten werden. Streng genommen muss der Bauherr bei der Festlegung des Zeitpunktes auch keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma sondern nur auf Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzteilen nehmen.
Ist durch einen Mangel allerdings ein Notfall entstanden, bei dem zum Beispiel Wasser durch ein undichtes Dach eindringt und das Parkett zu ruinieren droht, muss der Handwerker innerhalb von 24 Stunden den Schaden notdürftig beheben. Für eine endgültige Fertigstellung der Reparaturarbeiten kann der Handwerker dann aber wieder auf die Definition des „angemessenen Zeitraumes“ zurückgreifen.
Doch die Realität sieht oft ganz anders aus. Mängel treten selbstverständlich erst kurz nach der Gewährleistungsfrist auf, Baufirmen lehnen jegliche Verantwortung höflich ab, wollen erst gar nicht zahlen oder haben vorsichtshalber schon Konkurs angemeldet und Gerichtsprozesse ziehen sich mit unklarem Ausgang über Jahre hin, wobei sie am Ende mehr kosten als die Ausbesserung des Schadens.
Und vielleicht liegt es ja auch an solch abschreckenden Beispielen, dass viele nur einmal im Leben ein Haus bauen wollen…
Manchmal sind es undichte Fenster, manchmal Risse in verputzten Oberflächen, manchmal ein Versatz im Bodenbelag, manchmal laute Installationen, manchmal feuchte Stellen an Wand oder Boden, manchmal auch die Wahl minderwertiger Baustoffe. Die Liste der möglichen Verfehlungen seitens des Handwerkers bei der Ausführung seiner Arbeit ist lang (und ein paar der Ergebnisse können hier im Blog auch unter der Rubrik Kurioses bestaunt werden). Für den Bauherren bedeutet dies jedoch in jedem Fall ein Ärgernis, im schlimmsten Fall sogar die Unbewohnbarkeit seines neuen Eigenheimes.
Der Gesetzgeber räumt dem Bauherren in solchen Fällen jedoch weitreichende Rechte ein. So tritt nach Fertigstellung des Bauwerkes bzw. nach der Abnahme durch den Bauherren eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren in Kraft, in welcher mangelhaft ausgeführte Bauteile durch den verantwortlichen Bauunternehmer oder Handwerker ausgebessert werden müssen. Der Bauunternehmer bzw. Handwerker ist in dieser Zeit vom Bauherren schriftlich über den Mangel in Kenntnis zu setzen, wobei ihm mit dieser Mängelrüge eine angemessen Zeit zur Ausbesserung eingeräumt werden muss. Wird die Arbeit in dieser Frist nicht erledigt, kann der Bauherr einen zweiten Unternehmer damit beauftragen und dem säumigen Unternehmer die Kosten dafür in Rechnung stellen. Hierfür kann der Bauherr vom säumigen Unternehmer sogar einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten einer Mängelbeseitigung fordern.
So weit zur Theorie, die Praxis sieht leider aus. Hier stellt sich zu Beginn schon häufig die Frage nach dem korrekten Ansprechpartner, dem die Mängelrüge zugestellt werden soll. Es bleibt dabei dem Bauherren überlassen, die Verantwortlichen für eine mangelhafte Arbeit selber zu identifizieren. Dies ist insofern wichtig, als dass der Bauherr die Aufwandskosten für einen Besuch des Handwerkers auf der Baustelle erstatten muss, wenn sich herausstellt, dass dieser den Mangel nicht verursacht hat.
Einfacher gestaltet sich hingegen der Text der Mängelrüge unterhalb der Adresslinien. Es genügt nach Aussagen der Rechtsexperten der Arge Baurecht hierzu eine einfache Beschreibung des Mangels ohne detaillierte technische Angaben (oder Vermutungen) zur dessen Ursachen. Entdeckt man einen Riss in der Außenwand, muss man nicht spekulieren, ob dieser nun durch Setzungen des Bauwerkes oder durch Schwindspannungen entstanden ist. Es reicht aus dem Handwerker mitzuteilen, wo sich der Riss befindet und wie groß er (ungefähr) ist.
Bei der Fristsetzung beginnt das nächste Abenteuer für den geschundenen Bauherren. Wie lang ist ein „angemessener“ Zeitraum? Das herauszufinden, kann leider schon zu ernsten Missverständnissen zwischen Unternehmer und Bauherren führen. Daher sollte man als Bauherr zuerst versuchen, zusammen mit dem Unternehmer einen Zeitpunkt zu Mängelbeseitigung einvernehmlich festzulegen. Frei nach dem Motto „Erst Zuckerbrot, dann Peitsche“ kann der Zeitpunkt später immer noch in einer schriftlichen Mängelrüge festgehalten werden. Streng genommen muss der Bauherr bei der Festlegung des Zeitpunktes auch keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma sondern nur auf Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzteilen nehmen.
Ist durch einen Mangel allerdings ein Notfall entstanden, bei dem zum Beispiel Wasser durch ein undichtes Dach eindringt und das Parkett zu ruinieren droht, muss der Handwerker innerhalb von 24 Stunden den Schaden notdürftig beheben. Für eine endgültige Fertigstellung der Reparaturarbeiten kann der Handwerker dann aber wieder auf die Definition des „angemessenen Zeitraumes“ zurückgreifen.
Doch die Realität sieht oft ganz anders aus. Mängel treten selbstverständlich erst kurz nach der Gewährleistungsfrist auf, Baufirmen lehnen jegliche Verantwortung höflich ab, wollen erst gar nicht zahlen oder haben vorsichtshalber schon Konkurs angemeldet und Gerichtsprozesse ziehen sich mit unklarem Ausgang über Jahre hin, wobei sie am Ende mehr kosten als die Ausbesserung des Schadens.
Und vielleicht liegt es ja auch an solch abschreckenden Beispielen, dass viele nur einmal im Leben ein Haus bauen wollen…
Baumängel durch die Inkompetens der Firma LUMA Ziegelhaus GmbH Ludwigshafen Endstanden! Meine Familie hat ein Reihenhaus, das im Auftrag der LBS von Luma Ziegelhaus im Jahr 2001 gebaut wurde erworben. Bei dem Reihenhaus bildeten sich nach kurzer Zeit Risse im Mauerwerk, der Grund dafür war eine unzureichende befästigung des Untergrunds vom Fundament des Hauses. Ein Gerichtsverfahren wegen dieser Baumängel läuft seit ca. 7 Jahren, weil die Luma Ziegelhaus GmbH dieses unnötig Verzögert.
Was können wir noch tun um zu unserem Recht zu kommen ??
Hi Alexander,
wie ich auch schon geschrieben habe: Gerichtsverfahren können sich über Jahre hinziehen und ohne Rechtsschutzversicherung kann das teuer werden.
Ansonsten kann ich dir zwei Ratschläge geben (ohne also selber Fachmann der Juristerei zu sein!):
1. Sucht euch einen anderen Anwalt mit mehr Biss. Das bewirkt manchmal Wunder, wie ich selber erfahren durfte.
2. Du schreibst, dass die LBS der Auftraggeber der Häuser war und LUMA diese „nur“ ausgeführt hat. Also solltet ihr einen Kaufvertrag mit der LBS abgeschlossen haben, und keinen Bauvertrag mit LUMA. Wenn dem so ist, könntet ihr euch auch eventuell an die LBS als Verkäufer wenden… aber das habt ihr sicherlich schon versucht, nicht wahr?
Danke für die Antwort!!
Tipp 1 und 2 haben meine Großeltern noch nicht versucht.
Ich werde sie aber über diese Möglichkeiten Informieren.
Sollten diese Möglichkeiten endlich den Durchbruch bringen, so werde ich das hier Posten.
Mit freundlichen Grüßen: A.Reder
Dann drücke ich alle Daumen und freue mich auf eine positive Nachricht an dieser Stelle 🙂
Wahrscheinlich ist das auch der Grund, warum man sich heute besser selbst informiert. Wer ein Bau Forum mit vielen Informationen hat, kann zumindest manche Sachen sicherlich selbst erkennen.
Ein Anwalt für Baurecht ist sicher der richtige Weg. Leider werden diese immer öfter in Anspruch genommen, weil die Leistungen erhebliche Mängel aufweisen. Eine Rechtsschutz ist sicher vor dem Bau auch keine schlechte Idee.