Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn’s dem lieben Nachbarn nicht gefällt. So heißt das bekannt Sprichwort zwar, nur liegt es mir fern(st), an dieser Stelle einem lieben Nachbarn etwas zu unterstellen, schon gar keine Absicht! Allerdings kann Lärm aus der Nachbarschaft das Zusammenleben und nicht zuletzt das Wohlbefinden des Einzelnen gewaltig beeinträchtigen. Fernseher, Rasenmäher, Klaviere, Kinder, Haustiere und Gartenfeste sind hervorragend dazu geeignet, das Verhältnis zum Nachbarn nachhaltig auf’s Spiel zu setzen. Doch was kann man dagegen tun und was ist eigentlich erlaubt?
Entsprechend einer etwas älteren Umfrage des Deutschen Mieterbundes (DMB) (die aber sicher heute nicht minder aktuell ist), fühlt sich knapp die Hälfte aller Deutschen durch den Lärm ihrer Nachbarn belästigt. Und gerade in Mehrfamilienhäusern, in denen man ja recht dicht nebeneinander wohnt und je nach Güte der Schalldämmung innerhalb des Gebäudes auf die Rücksicht der anderen angewiesen ist, gibt es besondere Regeln, Anforderungen und Probleme.
Beim Thema Stereoanlage und Fernseher sind die Fronten klar. Hier ist die sogenannte Zimmerlautstärke das Maß aller Dinge und darf nicht überschritten werden. In der Praxis bedeutet das, dass Geräusche aus Stereoanlage oder Fernseher des Nachbarn in der eigenen Wohnung nicht oder nur kaum hörbar sein dürfen. Speziell nach 22 Uhr muss die Lautstärke endgültig reduziert werden.
Etwas anders ist es bei Musik – oder in vielen Fällen auch ‚Geräuschen‘ – durch Musikinstrumente wie Klavier, Geige oder Schlagzeug. Der Gesetzgeber gesteht einem Geschädigten seine Rechte auf Ruhe in den eigenen 4 Wänden zwar zu, doch gibt es gleichzeitig auch das Recht auf das Ausleben von Musizierfreude. Ein Mietvertrag darf also Musizieren nicht kategorisch untersagen. Die Lösung könnte sein, dass sich die Parteien auf akzeptable Musizierzeiten einigen und je nach bearbeitetem Musikinstrument auch eine maximale Spieldauer pro Tag festlegen.
Kinder sind erstaunlicherweise einer der am häufigsten genannten Störfaktoren unter Nachbarn. Erstaunlicherweise deshalb, da doch jeder mal klein war und sein Verlangen nach Nahrung und einer trockenen Windel nur durch Schreien äußern konnte. Manche Nachbarn scheinen das mit zunehmendem Alter leider zu vergessen. Gerade bei Babys und Kleinkindern ist Schreien, Weinen und durchaus auch ausgiebiges Lachen (jaja, das ist dann, wenn die Mundwinkel im Gesicht nach oben zeigen!) zu dulden. Werden die Kinder älter, ist übermäßiger oder rücksichtsloser Lärm durch Spielgeräusche jedoch zu unterbinden. Darunter fällt jedoch keinesfalls ’normales‘ Spielen in der Wohnung oder im Garten (jaja, sowas ist weiterhin erlaubt), sondern eher Fußballspielen im Treppenhaus oder Skateboarden in der Wohnung. Ruhezeiten sind jedoch generell zu beachten.
Ein viel diskutierter Punkt ist auch Lärm durch Haustiere. Bellt der Hund sehr ausdauernd oder schreit der Papagei bis nach Mitternacht lautstark seinen Namen, sind Gerichte jedenfalls schneller als bei Kinder geneigt, Bußgelder zu verhängen. Interessant wird es dann, wenn der Richter verfügt, dass ein Haustier nur zu bestimmten Tageszeiten den Schnabel oder die Schnauze für kommunikative Zwecke öffnen darf. Und dann auch nicht länger als 10 Minuten am Stück. Das klingt im ersten Moment sinnlos, kann aber dazu führen, dass sich das Haustier auch offiziell als nicht geeignet für das Leben in einem Mehrfamilienhaus zeigt. Dann muss der Nachbar sich eben entweder vom Haustier oder vom Wohnort trennen. Quakende Frösche im Gartenteich müssen aus Naturschutzgründen allerdings geduldet werden.
Durch die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist auch ganz klar geregelt, wann Rasenmäher, Heckenschere & Co. in Wohngebieten eingesetzt werden dürfen. Das wäre dann pauschal werktags zwischen 7 und 20 Uhr. Gleiches gilt auch für Maschinen auf Baustellen sowie Mülltonnen und Abfallsammelbehälter wie z.B. Flaschencontainer. Für einige Gartengeräte gibt es sogar noch strengere Anwendungszeiten, die beispielsweise auch die mittägliche Ruhezeit berücksichtigen.
Ein weiterer, wichtiger Grund für unfreundliche Worte über den Gartenzaun oder das Balkongeländer hinweg sind Feste. Grundsätzlich gilt, dass man Feste, Feiern und Partys unter Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gerne feiern darf. Dabei ist es eigentlich egal, ob es sich um Gartenfeste oder Feiern innerhalb der eigenen 4 Wänden handelt. Wichtig ist nur, dass man spätestens ab 22 Uhr die Nachtruhe einhält und alle weiteren Aktivitäten auf Zimmerlautstärke gedrosselt werden. Sprich: das Fest ist vorbei und nur die schon Eingeschlafenen dürfen bleiben. Schade für den Jubilar und den Gefeierten, aber so will es leider der Gesetzgeber – und die Polizei, die danach gerne mal nach dem Rechten sieht.
Erst wenn sich der liebe Nachbar trotz all dieser Regeln und all des Bittens und Flehens der Lärmgeschädigten nicht an das 1×1 des problemfreien Miteinanders halten will, sollte man die zuständige Ordnungsbehörde einschalten. Wiederholungstätern und anderen besonders rücksichtslosen Zeitgenossen drohen dann bis zu 5000 Euro Geldstrafe. Auch eine Klage auf Unterlassung kann eingereicht werden. Sind unzulässige Lärmbelästigungen auf minderwertige Baukonstruktionen zurückzuführen (z.B. Leitungsgeräusche oder Trittschall), muss der Mieter sich an den Vermieter wenden und kann bei Nichtreaktion gegebenenfalls die Miete kürzen.
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