Renovierungspflicht beim Auszug

Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht, kommt es in Sachen Renovierung zwangsläufig zum Interessenkonflikt zwischen Mieter und Vermieter. Der eine will nicht mehr machen als nötig, der andere kann nicht genug renoviert sehen. Doch wer bekommt am Ende recht, wenn es um Renovierungsarbeiten beim Auszug geht? Wie weit reicht die Renovierungspflicht des Mieters beim Auszug und wann darf der Mieter die Arbeiten dankend ablehnen?

Kurz vorweg: In der Regel hilft das Mietrecht dem Mieter bei einem Konflikt in Bezug auf die Renovierungspflicht. Nur wenn Renovierungsarbeiten durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch notwendig werden oder im Mietvertrag vereinbart wurden, darf der Vermieter eine Renovierung verlangen. Doch auch wenn der Mietvertrag dem Mieter einiges abverlangt, muss noch lange nicht alles renoviert werden.

Da steht im Mietvertrag häufig, dass die Wohnung in renovierten Zustand übergeben werden soll oder dass diese sich in einem Zustand zu befinden habe, wie er beim Einzug angetroffen wurde. Dies gilt nach Urteilen des Bundesgerichtshofes aber nur noch, wenn die Renovierungspflicht nicht pauschal ausgelegt ist, sondern den speziellen Anforderungen der jeweiligen Wohnung entspricht.

Im Fall von Schönheitsreparaturen müssen diese auch vertraglich geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Wohnung besenrein übergeben werden. Extrem kurze Renovierungszeiträume entbinden den Mieter laut diverser Urteile jedoch von einer Renovierungspflicht. Und wenn Schönheitsreparaturen auf dem Papier vereinbart sind, müssen diese generell nur durchgeführt werden, wenn eine Notwendigkeit besteht. Zudem ist es auch zulässig auf Renovierungsarbeiten zu verzichten, wenn seit der letzten Renovierung der Großteil des vereinbarten Zeitraumes zwischen zwei Renovierungen noch nicht vergangen ist. Kurzzeitmieter oder Dauerrenovierer sind hier also fein raus und Mietnomaden sowieso.

Beim Umfang der Arbeiten ist auch klar der Mieter im Vorteil. Eine kernsanierte Wohnung kann der Vermieter nicht erwarten. Im Gegenteil. Wände sind erst zu streichen, wenn sie abgenutzt erscheinen. Das gleiche gilt für die Farbe an Türen und Fenstern, wenn sie alt und beschädigt ist. Laminat muss zwar auf Wunsch des Mieters entfernt werden, doch alte Teppiche des Vermieters dürfen liegen bleiben und Parkett ist schon gar nicht abzuschleifen. Bohrlöcher, deren Umfang im Rahmen des üblichen Gebrauchs liegt, sind nicht zu beseitigen, auch nicht in Badkeramik. Hingegen ist beschädigte Badkeramik zu ersetzen.

Der Mieter hat im Prinzip auch die Möglichkeit, die Wohnung einer Farbe seiner Wahl zu streichen. Der Vermieter darf hierauf nur Einfluss nehmen, wenn die Wohnung durch die Farbe nicht mehr zu vermieten ist. Eventuell kann der Vermieter dann auch Schadensersatz einfordern. Um Ärger zu vermeiden, sind hier also dezente Farben zu bevorzugen. Der Vermieter kann jedoch nicht verlangen, dass Renovierungsarbeiten durch einen Handwerksbetrieb auszuführen sind.

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